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Informationen über Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen, wie in Anhang I näher erläutert und in Anhang II beschrieben, werden wie folgt erhalten:
je nach Weisungen der betreffenden NZB melden die Berichtspflichtigen aggregierte Daten über Bereinigungen infolge Neubewertung und/oder Finanztransaktionen;
NZBen leiten entweder Näherungswerte der Wertpapiergeschäfte auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ab oder erheben direkt Daten zu solchen Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen von Berichtspflichtigen. Die NZBen können einem ähnlichen Ansatz für Aktiva mit Ausnahme von Wertpapieren folgen, wenn sie Daten auf der Basis von Einzelpositionen erheben;
Näherungswerte der Finanztransaktionen in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen von Versicherungsgesellschaften werden abgeleitet
von den Berichtspflichtigen gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren wie sie auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets definiert werden können, oder
von der betreffenden NZB auf der Grundlage der Daten der Versicherungsgesellschaften.
wenn die Durchführung der in Artikel 27j Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Beurteilung einen Informationsaustausch mit den Behörden erfordert, die…
Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.
Daten zwischen Transaktionsregistern zu aggregieren und zu vergleichen,
Statt der in Absatz 1 erwähnten Daten über Finanztransaktionen können die Berichtspflichtigen in Absprache mit der betreffenden NZB Neubewertungen und andere…
Die Berichtspflichtigen für Sektordaten melden gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB entweder a) Daten auf Einzelwertpapierbasis über monatliche oder…
Es wird folgender Artikel 7a eingefügt: Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.