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Sofern in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, gelten die nach dieser Verordnung von den Versicherungsgesellschaften für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften, die in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG oder in sonstigen nationalen oder internationalen Standards festgelegt sind, die von Versicherungsgesellschaften auf der Grundlage der Weisungen der NZBen anzuwenden sind.
Zusätzlich zu den Anforderungen etwaiger von den Versicherungsgesellschaften angewandten Rechnungslegungsvorschriften gemäß Absatz 1 werden von Versicherungsgesellschaften gehaltene Einlagen und Kredite, die in Anhang I Tabelle 2.1 und Tabelle 2.2 als „Nominalwert“ bezeichnet werden, mit der zum Quartalsende ausstehenden Kapitalsumme bewertet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß den betreffenden Rechnungslegungspraktiken sind von diesem Betrag ausgeschlossen.
Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.
die gemäß § 5 dieser Verordnung entsprechend anwendbaren §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von…
Soweit durch Gesetz oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes oder Gleichlautendes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Zahlungen, Buchführung,…
in Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem…
Diese Verordnung lässt die Rechnungslegungsstandards, die beaufsichtigte Unternehmen in ihren konsolidierten Abschlüssen oder Jahresabschlüssen anwenden,…
Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle…
Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von tatsächlichen Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.