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Spätestens bis zum Jahr 2020 sollte der EZB-Rat den Nutzen und die Kosten von Folgendem einschätzen: a) einer Erweiterung des Erfassungsbereichs der vierteljährlichen Meldungen von 80 % auf 95 % des gesamten Marktanteils der Versicherungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets; b) der getrennten Meldung von Aktiva und Passiva der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Zweigniederlassungen in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, und die Muttergesellschaften dieser Zweigniederlassungen im EWR ansässig sind; und c) einer weiteren Verkürzung der Frist für die Übermittlung der Daten durch die Berichtspflichtigen auf vier Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen —
Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend das „ESVG 2010“) eingerichteten Europäischen System…
Um der Europäischen Zentralbank (EZB) angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des Teilsektors Versicherungsgesellschaften in den Mitgliedstaaten, deren…
Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend das „ESVG 2010“) eingerichteten Europäischen System…
Aus diesem Grund sollte der EZB-Rat meldepflichtige Bankengruppen zum Zweck der Datenerhebung gemäß dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Umfangs der…
Der Umfang der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlichen Berichtspflichten sollte ferner strukturelle Entwicklungen auf den Finanzmärkten…
Versicherungsgesellschaften werden statistische Berichtspflichten auferlegt, damit der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des Teilsektors…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.