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Hinsichtlich der Kontrolle von Hindernissen in der Flugplatzumgebung sowie anderer Tätigkeiten außerhalb der Flugplatzgrenzen kann jeder Mitgliedstaat verschiedene Behörden und andere Stellen mit der Überwachung, Bewertung und Minderung von Risiken betrauen. Diese Verordnung bezweckt keine Änderung der derzeitigen Zuweisung von Aufgaben in einem Mitgliedstaat. Innerhalb eines jeden Mitgliedstaats sollte jedoch eine nahtlose Organisation der Kompetenzen bezüglich der Sicherung der Flugplatzumgebung und der Überwachung und Minderung von Risiken, die durch menschliche Tätigkeiten verursacht sind, sichergestellt werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass Behörden, die mit Aufgaben zur Sicherung der Flugplatzumgebung betraut sind, über ausreichende Zuständigkeiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten geeignete und wirksame Kontroll- und Überwachungsmechanismen…
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde(n) innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und…
Auch wenn innerhalb eines Mitgliedstaats zwei oder mehr Einrichtungen für die Luftsicherheit zuständig sein können, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verantwortungen bei der Gefahrenabwehr in Häfen von allen betroffenen Parteien klar anerkannt werden. Die…
Die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung des Schutzes von Flugplätzen sicher, die in der Nähe von Landesgrenzen zu anderen Mitgliedstaaten gelegen sind.
Mit dieser Verordnung sollen die Mitgliedstaaten, die Agentur und Organisationen bei der Bewältigung von Sicherheitsrisiken in der Luftfahrt unterstützt werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.