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Mit dieser Verordnung sollen die Mitgliedstaaten, die Agentur und Organisationen bei der Bewältigung von Sicherheitsrisiken in der Luftfahrt unterstützt werden. Die Sicherheitsmanagementsysteme von Organisationen werden durch die Sicherheitsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten und der Agentur ergänzt. Während Organisationen für das Sicherheitsrisikomanagement in ihrem spezifischen Tätigkeitsbereich zuständig sind, befassen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur mit den Sicherheitsrisiken für die Luftfahrtsysteme ganzer Mitgliedstaaten bzw. der gesamten Union, wobei sie die gemeinsamen Sicherheitsrisiken für die Luftfahrt in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat bzw. auf Unionsebene angehen. Die Verantwortlichkeiten der Agentur und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Organisationen nicht von ihrer unmittelbaren Verantwortung für das Sicherheitsmanagement in Bezug auf die von ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen befreien. Zu diesem Zweck sollten die Organisationen Informationen über Ereignisse erfassen und analysieren, um die mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu mindern. Sie sollten auch die damit zusammenhängenden Sicherheitsrisiken bewerten und Mittel bereitstellen, um zeitnah zweckdienliche Maßnahmen zur Minderung der Sicherheitsrisiken ergreifen zu können. Das gesamte Vorgehen sollte von der betreffenden zuständigen Behörde überwacht werden, die erforderlichenfalls die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen verlangen kann, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsmängel ordnungsgemäß behoben werden. Zum anderen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur die Sicherheitsmanagementsysteme der Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten bzw. europäischer Ebene ergänzen.
Diese Verordnung ist Teil eines Rechtsetzungsprozesses mit dem Ziel eines effizienten und kohärenten Vorgehens zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr in…
Hinsichtlich der Kontrolle von Hindernissen in der Flugplatzumgebung sowie anderer Tätigkeiten außerhalb der Flugplatzgrenzen kann jeder Mitgliedstaat…
Es sollte sichergestellt werden, dass Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen, systematisch von dem unmittelbar daran…
Die Notwendigkeit zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzvorschriften für luftfahrttechnische…
Die Agentur ist für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen, einschließlich der…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 muss die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „die Agentur“) die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.