Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 betrifft Zeugnisse für Flugplätze, die von der zuständigen Behörde auszustellen sind, nur insoweit Sicherheitsaspekte betroffen sind. Daher bleiben nicht die Sicherheit betreffende Aspekte bestehender nationaler Zeugnisse für Flugplätze unberührt.
Für Flugplätze im Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag über die…
§ 45 Absatz 4 und die §§ 45a bis 45c finden keine Anwendung auf Flugplätze, denen ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt worden…
ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang II ADR.AR.C.035 der Verordnung (EU) Nr.…
Die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfordert die Festlegung detaillierter Durchführungsvorschriften, insbesondere bezüglich der Vorschriften über…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Organisationen für die Pilotenausbildung und flugmedizinische Zentren Inhaber eines Zeugnisses sein. Das Zeugnis…
Zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit luftfahrttechnischer Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ist es notwendig, gemeinsame…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.