Erwägungsgrund 34 32018R1139
Modellflugzeuge gelten als unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und werden in erster Linie für Freizeitaktivitäten verwendet. In den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen werden, sollte berücksichtigt werden, dass solche Modellflugzeuge bislang eine gute Sicherheitsbilanz aufzuweisen haben, insbesondere wenn sie von Mitgliedern von Modellflugverbänden oder -vereinen betrieben werden, die spezifische Verhaltensvorgaben für diese Aktivitäten erarbeitet haben. Darüber hinaus sollte die Kommission beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Notwendigkeit eines reibungslosen Übergangs von den verschiedenen nationalen Systemen zu einem neuen Regelungsrahmen der Union Rechnung tragen, sodass Modellflugzeuge weiterhin so betrieben werden können wie heute, und die bestehenden bewährten Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.