Art. 3 32013R1414VERORDNUNG (EU) Nr. 1414/2013 DES RATES vom 17. Dezember 2013 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32007R0453VERORDNUNG (EG) Nr. 453/2007 DES RATES vom 25. April 2007 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2006 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32013R0679VERORDNUNG (EU) Nr. 679/2013 DES RATES vom 15. Juli 2013 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 und mit Wirkung vom 1. Juli 2012 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32014R1290VERORDNUNG (EU) Nr. 1290/2014 DES RATES vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32011R0964VERORDNUNG (EU) Nr. 964/2011 DES RATES vom 26. September 2011 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2010 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32005R0257VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 257/2005 DES RATES vom 4. Februar 2005 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.