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Der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte ein auf den neuesten Stand gebrachter Anhang beigefügt werden, der acht weitere Personen enthalten sollte, die von der Aussetzung der Verbote gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 erfasst werden sollten, zusätzlich zu den 81 Personen und acht Organisationen, die bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2013 des Rates von der Aussetzung der Anwendung des Artikels 6 erfasst werden.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen und Organisationen, denen gegenüber das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen…
Die restriktiven Maßnahmen sollten für sieben Personen und eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten…
Am 16. Februar 2016 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/218 der Kommission die Namen von sieben Personen und einer Organisation in Anhang III der…
Mit dem Beschluss 2008/922/GASP wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP durch Hinzufügung von 11 Personen und Streichung einer Person…
Anhang IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung und die besonderen…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält die Namen bestimmter juristischer Personen, Einrichtungen und Organisationen, die mit der Verordnung (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.