Erwägungsgrund 3 32014R0202
Aus der wissenschaftlichen Bewertung des FCM-Stoffes Nr. 988 geht hervor, dass die Migration seines Hydrolyseprodukts, 1,3-Benzoldimethanamin, kontrolliert werden sollte. 1,3-Benzoldimethanamin ist bereits als FCM-Stoff Nr. 421 zugelassen. Da die Migration der FCM-Stoffe Nrn. 421 und 988 auf Grundlage der Migration des FCM-Stoffes Nr. 421 kontrolliert wird, sollte eine beide Stoffe umfassende Gruppenbeschränkung eingeführt werden. Daher sollte die Zulassung des FCM-Stoffes Nr. 421 geändert und die Gruppenbeschränkung in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden.