Erwägungsgrund 4 32014R0217
Die Bestimmungen der Verordnung machen eine Anpassung der geltenden Praxis bei den Lebensmittelunternehmern erforderlich. Daher sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgeschoben werden.
Die Bestimmungen der Verordnung machen eine Anpassung der geltenden Praxis bei den Lebensmittelunternehmern erforderlich. Daher sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgeschoben werden.