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Nach dem Beschluss der Kommission zur Annahme des operationellen Programms leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 11 % des Gesamtbeitrags des Fonds zum betreffenden operationellen Programm.
Der Vorschuss wird ausschließlich für Zahlungen an Empfängereinrichtungen im Rahmen der Programmdurchführung verwendet. Er wird der zuständigen Stelle unverzüglich für diesen Zweck zur Verfügung gestellt.
Der als Vorschuss gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission erstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission den ersten Vorschussbetrag gezahlt hat, kein Zahlungsantrag für das betreffende operationelle Programm gestellt wurde. Diese Rückzahlung hat keinen Einfluss auf den Beitrag der Union zum betreffenden operationellen Programm.
Spätestens beim Abschluss des operationellen Programms wird der als Vorschuss gezahlte Betrag von der Kommission in vollem Umfang verbucht.
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des…
Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 25 % des veranschlagten Finanzbeitrags, und darf in keinem Fall 100 000 000 EUR übersteigen. Sobald die endgültige Höhe…
Abweichend von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zahlt die vom Mitgliedstaat benannte Stelle, sofern ein zweiter Vorschuss gemäß Absatz 2…
Artikel 4a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 25 % des veranschlagten Finanzbeitrags, und darf in keinem Fall 100 000…
2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.