Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Bescheinigungsbehörde legt gemäß Artikel 41 Absatz 2 regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die während des Geschäftsjahres in ihrem Rechnungsführungssystem verbucht wurden. Allerdings kann die Bescheinigungsbehörde – sofern sie es für notwendig erachtet – solche Beträge in die Zahlungsanträge aufnehmen, die in nachfolgenden Geschäftsjahren eingereicht werden.
Die Bescheinigungsbehörde stellt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung bis zum 31. Juli des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres, auf jeden Fall aber vor dem ersten Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr.
Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst gestellt werden, nachdem der Kommission die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 35 mitgeteilt wurde.
Für ein operationelles Programm, für das der Kommission der jährliche Durchführungsbericht gemäß Artikel 13 nicht übermittelt wurde, werden keine Zwischenzahlungen vorgenommen.
Vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.
Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr. Die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstatteten Beträge belaufen sich auf höchstens 1 % der Gesamtmittelausstattung des betreffenden Programms. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.
Die Bescheinigungsbehörde legt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 31. Juli vor, auf jeden Fall aber, bevor der…
Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission die Anträge auf Zwischenzahlung für die grenzübergreifenden Programme nach Möglichkeit dreimal jährlich.…
Im Falle eines Antrags auf Zwischenzahlung gelten nach Artikel 41 die folgenden Mindestvoraussetzungen: a) Der nationale Anweisungsbefugte hat der Kommission…
Der nationale Fonds sorgt dafür, dass die Anträge auf Zwischenzahlung für die operativen Programme dreimal jährlich der Kommission übermittelt werden. Für…
Unbeschadet von Artikel 15 Absätze 5 und 6 und vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.