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Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt oder wenn Dokumente für die Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss nicht vorgelegt werden. Der Unterbrechungszeitraum sollte bis zu sechs Monate betragen und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats auf bis zu neun Monate verlängert werden können, um genügend Zeit für die Behebung der Ursachen der Unterbrechung einzuräumen, damit keine Aussetzungen vorgenommen werden müssen.
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal sechs Monate…
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal sechs Monate…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die zeitlich befristet sind und es dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten…
Die mit der Beantragung der Zahlung beginnende Zahlungsfrist kann durch einen bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate unterbrechen, sofern…
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.