Erwägungsgrund 42 32021R2116
Um den Anforderungen der Haushaltsordnung hinsichtlich der Berücksichtigung bereits vorliegender Prüfungen nachzukommen und das Risiko von Überschneidungen zwischen Prüfungen verschiedener Einrichtungen zu verringern, sowie um die Kosten der Kontrollen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten, sollten Vorschriften für den Ansatz der „Einzigen Prüfung“ festgelegt und die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Kommission auf der Grundlage der Arbeit verlässlicher bescheinigender Stellen die Zuverlässigkeit feststellt, wobei den Grundsätzen der „Einzigen Prüfung“ und der Verhältnismäßigkeit zum Ausmaß des Risikos für den Unionshaushalt gebührend Rechnung zu tragen ist.