Erwägungsgrund 2 32014R0024
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (im Folgenden „STECF“ für „Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries“), Bestandserhaltungsmaßnahmen angenommen werden.