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Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Instrumentenflugerfahrung von Inhabern einer Drittlandsberechtigung anzuerkennen, wenn ein Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann, das dem der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gleichwertig ist. Bedingungen für die Anerkennung dieser Erfahrung sollten ebenfalls festgelegt werden.
Um zu gewährleisten, dass vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung erfolgte Instrumentenflugausbildungen oder erlangte Erfahrung zum Zwecke der Erlangung dieser…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Drittländern ausgestellte Lizenzen anzuerkennen, wenn ein Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann,…
Darüber hinaus sollte eine erneute Kontrolle von Fluggästen oder ihrem Gepäck bei Ankunft mit Flügen aus Drittländern, deren Luftsicherheitsstandards denen…
Die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligten Piloten ebenso wie Flugsimulationsübungsgeräte und die an der Ausbildung, Prüfung oder Kontrolle solcher…
Die Sicherheitsstandards des Drittlandbetreibers hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und des Flugbetriebs sind den einschlägigen…
Ein Mitgliedstaat sollte Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.