Erwägungsgrund 6 32014R0246
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten sind, bis zum 22. Oktober 2014 als solche in Verkehr gebracht und in oder auf Lebensmitteln verwendet werden. Da Aromastoffe in den Mitgliedstaaten bereits auf dem Markt sind und um den reibungslosen Übergang zu einem Zulassungsverfahren auf Unionsebene zu ermöglichen, wurden in der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission Übergangsmaßnahmen für Lebensmittel festgelegt, die diese Stoffe enthalten.