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Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten sind, bis zum 22. Oktober 2014 als solche in Verkehr gebracht und in oder auf Lebensmitteln verwendet werden. Da Aromastoffe in den Mitgliedstaaten bereits auf dem Markt sind und um den reibungslosen Übergang zu einem Zulassungsverfahren auf Unionsebene zu ermöglichen, wurden in der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission Übergangsmaßnahmen für Lebensmittel festgelegt, die diese Stoffe enthalten.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in die Unionsliste aufgenommen wurden, bis 18 Monate nach Geltungsbeginn der Unionsliste…
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission enthält Übergangsbestimmungen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014…
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission sieht Übergangsmaßnahmen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel vor, die vor dem 22. Oktober 2014…
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission enthält Übergangsbestimmungen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten…
Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.