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Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Äquatorialguinea, Bolivien, Georgien, Kambodscha und Sierra Leone in die Union wurde im Jahr 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates verboten.
Infolgedessen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 919/2005 des Rates die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 dahingehend geändert, dass das Verbot für Einfuhren von…
Nach der Annahme der Entschließung 98-18 stellte die ICCAT fest, dass Äquatorialguinea, Bolivien, Georgien, Kambodscha und Sierra Leone zu den Ländern gehören,…
Die ICCAT empfahl daher den Vertragsparteien, im Einklang mit den Bestimmungen ihrer Entschließung 98-18 geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr von…
Auf ihrer 22. ordentlichen Jahrestagung im Jahr 2011 würdigte die ICCAT die von Bolivien und Georgien getroffenen Maßnahmen und verabschiedete die Empfehlung…
Auf ihrer 14. Sondertagung im Jahr 2004 würdigte die ICCAT die Bemühungen Äquatorialguineas, Kambodschas und Sierra Leones, den Anliegen der ICCAT nachzukommen,…
Artikel 29 erhält folgende Fassung: Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito Die Mitgliedstaaten tragen dafür…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.