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Großaugenthun, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wird, muss von einem statistischen Dokument der IOTC für Großaugenthun gemäß Anhang 8 oder einer IOTC-Wiederausfuhrbescheinigung für Großaugenthun begleitet werden, die den Anforderungen von Anhang 9 entspricht.
Abweichend von Absatz 1 gilt diese statistische Anforderung nicht für Großaugenthun, der von Ringwadenfängern oder von Angel-Köderschiffen gefangen wird und hauptsächlich für die Konservenfabriken im Zuständigkeitsbereich bestimmt ist.
Die in Absatz 1 genannten Dokumente werden im Einklang mit dem Format in Anhang IV der EBM 03/03 gemäß den folgenden Vorschriften validiert:
Das statistische Dokument der IOTC für Großaugenthun wird vom Flaggenmitgliedstaat des Schiffes, das den Thunfisch gefangen hat, oder, wenn das Schiff im Rahmen einer Charterabsprache eingesetzt wird, von dem Staat validiert, der den Thunfisch ausgeführt hat;
die IOTC-Wiederausfuhrbescheinigung für Großaugenthun wird von dem Staat validiert, der den Thunfisch wiederausgeführt hat;
statistische Unterlagen für Großaugenthun, der von Unionsschiffen gefangen wird, können von dem Mitgliedstaat validiert werden, in dem die Erzeugnisse angelandet werden, sofern die entsprechenden Mengen Großaugenthun aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Anlandung aus der Union ausgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten, die Großaugenthun einführen, übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres, für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres, und bis zum 15. September jedes Jahres, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni des laufenden Jahres, die Daten, die im Rahmen des statistischen Dokumentationsprogramms für Großaugenthun mittels des Formats gemäß Anhang III der EBM 03/03 erfasst wurden. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie bis zum 1. April bzw. 1. Oktober an das IOTC-Sekretariat weiter.
Die Mitgliedstaaten, die Großaugenthun ausführen, prüfen die Ausfuhrdaten bei Erhalt der Einfuhrdaten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels und teilen der Kommission die Ergebnisse gemäß Artikel 51 Absatz 5 jährlich mit.
Das statistische Dokument der IATTC für Großaugenthun muss von den Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Schiffes, das den Thunfisch gefangen hat, validiert…
DOKUMENTENNUMMER STATISTISCHES DOKUMENT DER IOTC FÜR GROẞAUGENTHUN ABSCHNITT WIEDERAUSFUHR 1. FLAGGE DES LANDES/RECHTSTRÄGERS/RECHTSTRÄGERS IM FISCHEREISEKTOR…
DOKUMENTENNUMMER IOTC-WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR GROẞAUGENTHUN ABSCHNITT WIEDERAUSFUHR: 1. LAND/RECHTSTRÄGER/RECHTSTRÄGER IM FISCHEREISEKTOR, DAS BZW. DER…
für Großaugenthun, der von den in den Anhängen VIIIa und VIIIb aufgeführten Schiffen gefangen wird: von einem Beamten der Regierung Japans oder Taiwans oder…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle von Schiffen, die im ICCAT-Verzeichnis der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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