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Mit der Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von besonderen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Einfuhrregelung übertragen, die für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Waren mit Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei zur Einfuhr in die Union zugelassen sind.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung, die für die in Anhang I des…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates werden der Kommission Befugnisse übertragen, die sie zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Änderung des Anhangs A dieser Verordnung gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 sollten der Kommission…
Um sicherzustellen, dass es möglich ist, Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland gemäß den von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hinsichtlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.