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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates wird die Kommission ermächtigt, die in der genannten Verordnung vorgesehenen Aussetzungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union in die Türkei ausgeräumt worden sind.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von besonderen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates werden der Kommission Befugnisse übertragen, die sie zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den…
Bei Handelsverlagerungen sollte die Kommission ermächtigt werden, die Aussetzung vorübergehend aufzuheben, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung…
Gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können für die dort aufgeführten Erzeugnisse entweder in unverändertem Zustand oder nach der Be- oder…
Die Kommission wird durch die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zur Durchführung einiger der darin enthaltenen Bestimmungen ermächtigt; diese Ermächtigung muss nach…
Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.