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Nominierungen und Renominierungen, die von den Netznutzern gegenüber den Fernleitungsnetzbetreibern für Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte abgegeben werden, müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
Angabe des Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes;
Gasflussrichtung;
Kennung des Netznutzers oder gegebenenfalls seines Bilanzierungsportfolios;
Kennung der Gegenpartei des Netznutzers oder gegebenenfalls ihres Bilanzierungsportfolios;
Beginn und Ende des Zeitraums, für den die Nominierung oder Renominierung des Gasflusses abgegeben wird;
Gastag D;
die Gasmenge, deren Transport angefragt wird.
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