Art. 8 Abs. 2 Buchst. d Ziff. i 32015R0703VERORDNUNG (EU) 2015/703 DER KOMMISSION vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (Text von Bedeutung für den EWR)
die Daten, die mit den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern auszutauschen sind, damit die Netznutzer vor dem Ende des Nominierungs- oder Renominierungszyklus…
Art. 40 Abs. 9 32017R1485Jeder ÜNB vereinbart mit den VNB mit Übertragungsnetzanschluss den Umfang zusätzlicher Informationen, die zwischen ihnen in Bezug auf in Betrieb befindliche…
Art. 20 Abs. 2 32015R0703VERORDNUNG (EU) 2015/703 DER KOMMISSION vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Artikel 21 beschriebenen gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch müssen die in Anhang I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Verordnung…
Art. 41 Abs. 2 32017R1485Zur Abstimmung des Schutzes ihrer Übertragungsnetze tauschen benachbarte ÜNB die Schutzsollwerte der Leitungen aus, deren Ausfälle als externe Ausfallvarianten…
Art. 40 Abs. 1 Buchst. e 32019L0944RICHTLINIE (EU) 2019/944 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
dem Betreiber anderer Netze, mit denen sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den…