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1. Für die Berechnung der täglichen Ausgleichsenergieentgelte für jeden Netznutzer multipliziert der Fernleitungsnetzbetreiber die tägliche Ausgleichsenergiemenge eines Netznutzers mit dem gemäß Artikel 22 ermittelten anzuwendenden Preis.
2. Die täglichen Ausgleichsenergieentgelte werden wie folgt angewendet:
Wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge des Netznutzers für den jeweiligen Gastag positiv ist, wird davon ausgegangen, dass dieser Netznutzer dem Fernleitungsnetzbetreiber eine Gasmenge verkauft hat, die der täglichen Ausgleichsenergiemenge entspricht, und dass er deshalb im Hinblick auf die täglichen Ausgleichsenergieentgelte Anspruch auf eine Gutschrift vom Fernleitungsnetzbetreiber hat, und
wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge des Netznutzers für den jeweiligen Gastag negativ ist, wird davon ausgegangen, dass dieser Netznutzer vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Gasmenge gekauft hat, die der täglichen Ausgleichsenergiemenge entspricht, und dass er deshalb dem Fernleitungsnetzbetreiber tägliche Ausgleichsenergieentgelte entrichten muss.
„tägliches Ausgleichsenergieentgelt“ den Geldbetrag, den ein Netznutzer für eine tägliche Ausgleichsenergiemenge zahlt oder erhält;
4. Gas, das von Netznutzern im Rahmen dieser Dienstleistung in das Fernleitungsnetz ein- bzw. aus diesem ausgespeist wird, wird bei der Berechnung ihrer…
1. Dem Fernleitungsnetzbetreiber dürfen keine Gewinne oder Verluste entstehen aus der Zahlung oder der Einnahme von täglichen Ausgleichsenergieentgelten,…
Der Ausgleichsenergiepreis für negative Bilanzkreisabweichungen entspricht mindestens entweder
Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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