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1. Der Fernleitungsnetzbetreiber berechnet die tägliche Ausgleichsenergiemenge für das Bilanzierungsportfolio jedes Netznutzers für jeden Gastag anhand der folgenden Formel: tägliche Ausgleichsenergiemenge = Einspeisungen — Ausspeisungen
2. Die Berechnung der täglichen Ausgleichsenergiemenge wird entsprechend angepasst, wenn:
eine Netzpufferflexibilitätsdienstleistung angeboten wird und/oder
eine Vereinbarung existiert, nach der Netznutzer Gas, darunter physikalische Rücklieferungen, verwenden können, um
Gas, das nicht als aus dem Netz ausgespeist verbucht ist, wie Verluste oder Messfehler, auszugleichen, und/oder um
Gas, das vom Fernleitungsnetzbetreiber für den Netzbetrieb verwendet wird, wie Verbrauchsgas, auszugleichen.
3. Entspricht die Summe der Einspeisungen eines Netznutzers an einem bestimmten Gastag der Summe seiner Ausspeisungen für diesen Gastag, wird davon ausgegangen, dass das Bilanzierungsportfolio des Netznutzers für diesen Gastag ausgeglichen ist.
4. Entspricht die Summe der Einspeisungen eines Netznutzers an einem bestimmten Gastag nicht der Summe seiner Ausspeisungen für diesen Gastag, wird davon ausgegangen, dass das Bilanzierungsportfolio des Netznutzers für diesen Gastag nicht ausgeglichen ist, und es werden tägliche Ausgleichsenergieentgelte gemäß Artikel 23 angewendet.
5. Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt dem Netznutzer seine vorläufigen und endgültigen täglichen Ausgleichsenergiemengen gemäß Artikel 37 mit.
6. Grundlage für das tägliche Ausgleichsenergieentgelt ist die endgültige Ausgleichsenergiemenge.
„tägliches Ausgleichsenergieentgelt“ den Geldbetrag, den ein Netznutzer für eine tägliche Ausgleichsenergiemenge zahlt oder erhält;
4. Gas, das von Netznutzern im Rahmen dieser Dienstleistung in das Fernleitungsnetz ein- bzw. aus diesem ausgespeist wird, wird bei der Berechnung ihrer…
in Bezug auf die tägliche Ausgleichsenergiemenge der Netznutzer;
Der Ausgleichsenergiepreis für negative Bilanzkreisabweichungen entspricht mindestens entweder
Alle Kosten und Erlöse aus täglichen Ausgleichsenergieentgelten und untertägigen Entgelten;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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