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Jeder ÜNB entwickelt Bestimmungen zur Berechnung des Ausgleichsenergiepreises, der gemäß Tabelle 2 positiv oder negativ sein oder null betragen kann: Tabelle 2 Vergütung von Bilanzkreisabweichungen Positiver Ausgleichsenergiepreis Negativer Ausgleichsenergiepreis Positive Bilanzkreisabweichung Zahlung des ÜNB an den BKV Zahlung des BKV an den ÜNB Negative Bilanzkreisabweichung Zahlung des BKV an den ÜNB Zahlung des ÜNB an den BKV
In den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ist der Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven zu definieren.
Jeder ÜNB bestimmt den Ausgleichsenergiepreis für
jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;
die Geltungsbereiche seiner Ausgleichsenergiepreise;
jede Richtung der Bilanzkreisabweichungen.
Der Ausgleichsenergiepreis für negative Bilanzkreisabweichungen entspricht mindestens entweder
dem gewichteten Durchschnittspreis für positive aktivierte Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven oder
dem Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven, falls während des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls Regelarbeit in keiner Richtung aktiviert wurde.
Der Ausgleichsenergiepreis für positive Bilanzkreisabweichungen entspricht höchstens entweder
dem gewichteten Durchschnittspreis für negative aktivierte Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven oder
dem Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven, falls während des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls Regelarbeit in keiner Richtung aktiviert wurde.
Falls während desselben Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls sowohl positive als auch negative Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven aktiviert wurde, wird der Ausgleichsenergiepreis für positive und negative Bilanzkreisabweichungen auf der Grundlage mindestens eines der in den Absätzen 4 und 5 genannten Grundsätze bestimmt. KAPITEL 5 Abrechnung von Regelleistung
„Ausgleichsenergiepreis“ bezeichnet den positiven, negativen oder null betragenden Preis in einem Bilanzkreisabrechnungszeitintervall für eine…
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben mit den Bilanzkreisverantwortlichen die in jedem Abrechnungszeitintervall angefallenen…
Die Preise für die Ausgleichsenergie, die nach Absatz 1 den Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunterspeisungen in Rechnung gestellt werden, betragen…
1. Für die Berechnung der täglichen Ausgleichsenergieentgelte für jeden Netznutzer multipliziert der Fernleitungsnetzbetreiber die tägliche…
„Ausgleichsenergiepreis“ bezeichnet den positiven, negativen oder null betragenden Preis in einem Bilanzkreisabrechnungszeitintervall für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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