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1. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des vollständigen Empfehlungsdokuments trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der vorgeschlagenen untertägigen Verpflichtung prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob diese untertägige Verpflichtung die in Artikel 26 Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt.
2. Bevor sie die begründete Entscheidung trifft, konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten und berücksichtigt deren Stellungnahmen. Die nationale(n) Regulierungsbehörde(n) angrenzender Mitgliedstaaten können zu der Entscheidung, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, die Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 einholen.
Innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende der abschließenden Konsultation erlässt die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe…
Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der Kommission weitestmöglich…
2. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt eines solchen Antrags trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung…
Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden alle interessierten Parteien zu vorgeschlagenen Beschlüssen…
Falls ein Mitgliedstaat dies vorsieht, können die Vorschläge gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d und g einer anderen Stelle als der Regierungsbehörde zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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