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Bei Einleitung der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 übermittelt/übermitteln die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — der Agentur die Konsultationsunterlagen.
Die Agentur prüft das Konsultationsdokument auf folgende Aspekte:
Veröffentlichung aller Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 1,
Übereinstimmung der gemäß Artikel 26 in der Konsultation behandelten Punkte mit den folgenden Anforderungen:
Übereinstimmung der vorgesehenen Referenzpreismethode mit den in Artikel 7 festgelegten Bestimmungen,
Erfüllung der Kriterien für die Festsetzung von Arbeitsentgelten gemäß Artikel 4 Absatz 3,
Erfüllung der Kriterien für die Festsetzung von Systemdienstleistungsentgelten gemäß Artikel 4 Absatz 4.
Innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Konsultation gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Agentur das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß Absatz 2 und übermittelt es der nationalen Regulierungsbehörde bzw. dem Fernleitungsnetzbetreiber — je nachdem, wer das Konsultationsdokument veröffentlicht hat — und der Kommission in englischer Sprache. Die Agentur wahrt die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen.
Innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende der abschließenden Konsultation erlässt die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG eine begründete Entscheidung zu allen in Artikel 26 Absatz 1 genannten Punkten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung übermittelt die nationale Regulierungsbehörde ihre Entscheidung der Agentur und der Kommission.
Das gesamte Verfahren, das die abschließende Konsultation zur Referenzpreismethode gemäß Artikel 26, die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 4, die Berechnung der Entgelte auf der Grundlage dieser Entscheidung und die Veröffentlichung der Entgelte gemäß Kapitel VIII umfasst, kann ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden und ist spätestens am 31. Mai 2019 abzuschließen. Bei diesem Verfahren sind die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV einzuhalten. Die Entgelte, die in der zum 31. Mai 2019 laufenden Entgeltperiode gelten, bleiben bis zum Ende dieser Entgeltperiode anwendbar. Dieses Verfahren wird ab dem 31. Mai 2019 mindestens alle fünf Jahre wiederholt.
2. Bevor sie die begründete Entscheidung trifft, konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden…
Die abschließende Konsultation gemäß Artikel 26 wird von allen Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt.…
Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen nationalen Regulierungsbehörden, die innerhalb der in Absatz 2 Satz 3…
3. Auf der Grundlage der Konsultationsergebnisse entscheidet die nationale Regulierungsbehörde über etwaige Änderungen der Informationsbereitstellung.
Die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden, der PRB und der Netzmanager sowie die Agentur in Bezug auf ihre Aufgaben gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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