Art. 28 32014R0312
Bestehende untertägige Verpflichtungen
Hat der Fernleitungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits (eine) untertägige Verpflichtung(en) eingeführt, wendet der Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten das in Artikel 26 Absätze 5 bis 7 festgelegte Verfahren an und legt die untertägige Verpflichtung(en) der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung gemäß Artikel 27 vor, um sie weiter anwenden zu können.