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Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen eingeleitet wurden, die in den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen vorgesehen sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung a) die Kommission einen Rechtsakt erlassen hat, b) nach einer der im Anhang aufgeführten Verordnungen eine Anhörung erforderlich ist und eine derartige Anhörung eingeleitet wurde, oder c) nach einer der im Anhang aufgeführten Verordnungen ein Vorschlag erforderlich ist und die Kommission einen derartigen Vorschlag angenommen hat.
Die Kommission legt nach Anhörung der Behörde gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften zur Anwendung des vorliegenden…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird aufgehoben. Die Anhänge I bis IV der genannten Verordnung gelten jedoch bis zum Inkrafttreten der in Artikel 27 Absatz 1…
Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in den Gesetzgebungsakten im Anhang vorgesehenen Maßnahmen, die eingeleitet wurden, aber bis zum…
Hinsichtlich der Bestimmungen zu den Sicherheits- und Wirksamkeitsstudien, die zur Unterstützung eines Antrags vorzulegen sind, ist es erforderlich, eine…
Da diese Verordnung eine Durchführungsvorschrift darstellt, auf die in Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug…
Diese Verordnung gilt für Anträge, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.