Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 können nur Beteiligte Beschwerden einreichen, um der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu machen. Deshalb sollten natürliche und juristische Personen, die Beschwerden einreichen, nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind.
Jeder, der nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 eine Beschwerde einreicht, hat nachzuweisen, dass er Beteiligter im…
Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung…
Natürliche und juristische Personen müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um zur Einreichung einer Beschwerde für Zwecke von Artikel 7 der Verordnung (EG)…
Um die Bearbeitung von Beschwerden effizienter zu gestalten und gleichzeitig Transparenz und Rechtssicherheit zu verbessern, ist es zweckmäßig festzulegen,…
Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen und…
Beschwerdeführer sollten nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV und Artikel 1 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.