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Gefahren und Risiken, die mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen verbunden sind, unterscheiden sich sehr stark von denen, die von Luftfahrzeugen ausgehen, die nicht als technisch komplizierte motorbetriebene Luftfahrzeuge einzustufen sind. Daher sollten zwar alle Bereiche der Luftfahrt von dieser Verordnung erfasst werden, die Verpflichtungen nach der Verordnung sollten aber in einem angemessenen Verhältnis zum Einsatzbereich und zur Komplexität der verschiedenen Arten von Luftfahrzeugen stehen. Dementsprechend sollten erfasste Informationen über Ereignisse, die mit anderen als komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen zusammenhängen, vereinfachten Meldepflichten unterliegen, die besser an diesen Bereich der Luftfahrt angepasst sind.
Die Komplexität dieser Durchführungsbestimmungen muss verringert werden, um sie an die Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Luftfahrzeugkategorien und…
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte die Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen, um die Bedingungen für den…
Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen können und in eine der nachstehenden Kategorien fallen, sind von den in Absatz 6…
Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Betreiber, die mit dem nichtgewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen…
Diese Verordnung enthält ferner detaillierte Vorschriften für die Bedingungen und Verfahren der von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit…
Diese Verordnung regelt: a) die Meldung von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen, andere Personen, Ausrüstungen oder Anlagen, die mit dem Betrieb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.