Erwägungsgrund 4 32014R0376
Bestehende Gesetzgebungsakte der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihre Durchführungsbestimmungen, erlegen bestimmten Organisationen die Verpflichtung auf, im Zusammenhang mit ihrem Sicherheitsmanagementsystem Ereignismeldesysteme einzurichten. Wenn Organisationen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen einhalten, darf dies jedoch nicht bedeuten, dass sie von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind. Umgekehrt dürfen Organisationen aufgrund der Einhaltung der vorliegenden Verordnung nicht von der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen freigestellt werden. Allerdings sollte dies nicht zu zwei parallelen Meldesystemen führen; die Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihre Durchführungsbestimmungen und diese Verordnung sind vielmehr als komplementär zu verstehen.