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Bestehende Gesetzgebungsakte der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihre Durchführungsbestimmungen, erlegen bestimmten Organisationen die Verpflichtung auf, im Zusammenhang mit ihrem Sicherheitsmanagementsystem Ereignismeldesysteme einzurichten. Wenn Organisationen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen einhalten, darf dies jedoch nicht bedeuten, dass sie von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind. Umgekehrt dürfen Organisationen aufgrund der Einhaltung der vorliegenden Verordnung nicht von der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen freigestellt werden. Allerdings sollte dies nicht zu zwei parallelen Meldesystemen führen; die Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihre Durchführungsbestimmungen und diese Verordnung sind vielmehr als komplementär zu verstehen.
über solide Sicherheitsmechanismen zur Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügen, die die Sicherheit und Authentifizierung der…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften zur Datenerhebung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Verfahren für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen…
Da die Zollverwaltungen bei ihrer täglichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene als auch gemeinschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben, muss sichergestellt…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Meldesystem mit dem Meldesystem, das gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.