Erwägungsgrund 1 32014R0380
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP des Rates (ersetzt durch den Beschluss 2010/638/GASP) bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt. Zu diesen Maßnahmen zählten ein Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe und sonstigen mit militärischen Ausrüstungen verbundenen Dienstleistungen und das Embargo für Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstungen.