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Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I „ANHANG XI Liste der in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Erzeugnisse HS-Code Beschreibung 2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.“ ANHANG II "ANHANG XII LISTE DER IN ARTIKEL 15 ABSATZ 3 GENANNTEN ERZEUGNISSE HS-Code Beschreibung 7106 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7109 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug 7110 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug 7112 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art"
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