Erwägungsgrund 20 32017R0821
Es sollte den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegen, sicherzustellen, dass die Unionseinführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralen oder Metallen die Bestimmungen einheitlich einhalten, indem geeignete nachträgliche Kontrollen durchgeführt werden. Aufzeichnungen über solche Kontrollen sollten mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Es sollte den Mitgliedstaaten obliegen, die Regeln festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind.