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Für die Zwecke der Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist darauf hinzuweisen, dass für die Zuteilung an und Vergabe von Zertifikaten für Luftfahrzeugbetreiber nach wie vor die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Methode gilt, d. h. die Berechnung beruht auf den überprüften Tonnenkilometerangaben in Bezug auf die darin genannten relevanten Zeiträume.
die Zertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt…
Für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber in der Handelsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 3c Absatz 1…
Unbeschadet Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG gilt für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e Absatz 1 der…
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte eine harmonisierte Zuteilungsmethode festgelegt werden, nach der sich die Gesamtzahl der Emissionszertifikate…
Im Hinblick auf den Ablauf der Abgabefrist am 30. April 2014 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss unbedingt Rechtssicherheit für die Luftfahrzeugbetreiber und…
Zur Berechnung der Benchmarks sind die EWR-weiten Zertifikatmengen für die Handelsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 und die Handelsperiode vom 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.