Erwägungsgrund 2 32014R0422
Mit Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, sollen die Organe in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 im Einklang mit einem Urteil des Gerichtshofs beizulegen und dabei dem berechtigten Vertrauen des Personals, dass die Organe jedes Jahr über die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge entscheiden, Rechnung zu tragen.