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Die in der Verordnung (EU) 2015/104 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2015. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz legitimer Erwartungen, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die neuen Fangbeschränkungen für Wolfsbarsch sollten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten. Da die Änderung der Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Fischereifahrzeugen der Union hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus den in Erwägungsgrund 16 dargelegten Gründen sollten die Vorschriften über höhere Fangmöglichkeiten für Rochen in der Nordsee ab dem 1. Januar 2014 gelten —
Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2016/72 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung jener…
Die Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen sollten ab 1. Januar 2012 gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die…
Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fang- und Aufwandsbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar bzw. dem 1. Februar 2014. Die Bestimmungen der…
Die Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.