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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Flug“ (Flight): ein Abflug von einem bestimmten Flugplatz zu einem bestimmten Zielflugplatz.
„Drittlandbetreiber“ (Third-Country Operator): jeder Betreiber, bei dem die Aufgaben und Pflichten des Betreiberstaats nicht von einem Mitgliedstaat oder der Agentur wahrgenommen werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.