Erwägungsgrund 1 32014R0460
Für den Wirkstoff Cyfluthrin wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission das Ende des in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission festgelegten Genehmigungszeitraums bis zum 31. Oktober 2016 verlängert, damit es den Antragstellern ermöglicht wird, die vorgesehene Frist von drei Jahren gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzuhalten.