Erwägungsgrund 3 32014R0460
Da kein solcher Antrag gestellt wurde, sollte das Ablaufdatum auf das frühestmögliche Datum nach dem ursprünglichen Ablaufdatum, das vor Annahme der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 galt, festgelegt werden.
Da kein solcher Antrag gestellt wurde, sollte das Ablaufdatum auf das frühestmögliche Datum nach dem ursprünglichen Ablaufdatum, das vor Annahme der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 galt, festgelegt werden.