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Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von den Kreditinstituten regelmäßig zu melden sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, stellen die NCAs der EZB insbesondere alle Informationen rechtzeitig und korrekt zur Verfügung, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt. Diese Informationen umfassen auch Informationen aus den Überprüfungs- und Vor-Ort-Tätigkeiten der NCAs.
Erhält die EZB Informationen direkt von den in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen oder natürlichen Personen, stellt sie diese den betreffenden NCAs rechtzeitig und korrekt zur Verfügung. Diese Informationen umfassen insbesondere auch die Informationen, die die NCAs benötigen, um ihre Aufgabe im Zusammenhang mit der Unterstützung der EZB wahrzunehmen.
Unbeschadet des Absatzes 2 eröffnet die EZB den NCAs einen regelmäßigen Zugang zu aktualisierten Informationen, die die NCAs benötigen, um ihre Aufgaben in Bezug auf die Aufsicht wahrzunehmen.
Die ESMA, die zuständigen Behörden sowie andere einschlägige Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen…
Die EZB und die NCAs tauschen unverzüglich Informationen in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen aus, wenn ernsthafte Anzeichen bestehen, dass diese…
Sowohl die EZB als auch die nationalen zuständigen Behörden unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch. Unbeschadet der…
Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist die EZB befugt, innerhalb der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Grenzen und…
Nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung übertragenen Aufgaben innerhalb der im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.