Erwägungsgrund 1 32025D0673
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der nach Unionsvorschriften zugelassenen, beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest.
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der nach Unionsvorschriften zugelassenen, beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest.