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Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen 12 Monate, nachdem ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekannt gegeben worden ist, als bedeutend eingestuft. Es meldet Informationen nach Maßgabe von Titel II dieser Verordnung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen am ersten Meldestichtag, der nach der Einstufung als bedeutend folgt.
Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen als weniger bedeutend eingestuft, wenn ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekannt gegeben worden ist. In der Folgezeit meldet es Informationen nach Maßgabe von Titel III dieser Verordnung.
Für beaufsichtigte Unternehmen, gegenüber denen keine Bekanntgabe durch die EZB gemäß Absatz 1 erfolgt, dient die in Artikel 49 Absatz 2 genannte Liste als…
Ein beaufsichtigtes Unternehmen wird nicht mehr als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft, wenn die EZB in einem an das beaufsichtigte Unternehmen…
Die in Teil IV vorgesehenen Bestimmungen zur Feststellung des Status beaufsichtigter Unternehmen oder beaufsichtigter Gruppen als bedeutend oder weniger…
Wird festgestellt, dass eine beaufsichtigte Gruppe bedeutend oder nicht mehr bedeutend ist, erlässt die EZB einen Beschluss zur Einstufung als bedeutendes…
Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens, das als bedeutend eingestuft wurde, weil es eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden…
Die EZB stellt fest, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe bedeutend ist, indem sie die in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.