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Bei der Beurteilung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats aus anderen als den in Artikel 56 vorgesehenen Gründen bedeutend ist, berücksichtigt die EZB insbesondere die folgenden Kriterien: a) die Relevanz des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe für spezifische Wirtschaftsbereiche der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats; b) die Verflechtung des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe mit der Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats; c) die Ersetzbarkeit des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe sowohl als Marktteilnehmer als auch als Kundendienstleister und d) die unternehmensbezogene, strukturelle und operative Komplexität des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe.
Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
Die EZB stellt fest, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe bedeutend ist, indem sie die in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung…
Ein beaufsichtigtes Unternehmen kann auf Grundlage eines der folgenden Kriterien als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft werden: a) seiner Größe,…
Ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe, dessen Mutterunternehmen in einem…
Beim Erlass von Beschlüssen über die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe als bedeutend nach Maßgabe dieses Titels —…
Eine beaufsichtigte Gruppe kann von der EZB auf Basis ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten nur dann als bedeutend angesehen werden, wenn das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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