Art. 44 Abs. 5 32014R0468Verfahren für die Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens
Die EZB gibt darüber hinaus den betreffenden NCAs gemäß Artikel 39 Absatz 6 Gelegenheit, Anmerkungen und Stellungnahmen in Schriftform abzugeben, und die EZB…
Art. 43 Abs. 7 32014R0468Überprüfung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens
Die EZB stellt fest, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe bedeutend ist, indem sie die in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung…
Art. 39 Abs. 1 32014R0468Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis als bedeutend
Ein beaufsichtigtes Unternehmen gilt als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, wenn die EZB dies in einem an das betreffende beaufsichtigte Unternehmen…
Art. 56 32014R0468Schwelle für die Relevanz für die nationale Volkswirtschaft
Ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe, dessen Mutterunternehmen in einem…
Art. 52 Abs. 3 32014R0468Grundlage für die Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums bei spezifischen oder außergewöhnlichen Umständen
Abweichend von der in Artikel 47 Absätze 1 bis 3 vorgesehenen Dreijahresregel und im Falle außerordentlicher Umstände, einschließlich solcher im Sinne von…